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Angesichts fortbestehender unerlaubter Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 erlassen, die unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen vorsieht, die gegen das gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.
Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen…
Im Anschluss an die Annahme der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1807 (2008)“) am 31. März 2008 hat der Rat am 14. Mai…
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. April 2006 die Resolution 1671 (2006) angenommen, mit der die vorübergehende Entsendung von Einsatzkräften…
Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für…
Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten unterrichten die Mitgliedstaaten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (im…
Am 25. April 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1671 (2006) angenommen, mit der die vorübergehende Entsendung einer Truppe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.