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Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sieht unter anderem die Anwendung restriktiver Maßnahmen finanzieller Art gegen vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannte Personen vor. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten umfassen, in denen der Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags.
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche…
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die…
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht unter anderem vor, dass die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit den Resolutionen 1267(1999), 1333 (2000) und…
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die…
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die…
Außerdem sollte mit Blick auf Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, demzufolge die Mitgliedstaaten die Sanktionen für Verstöße gegen diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.