Erwägungsgrund 3 32005R1214
Da diese Berichtigung keine nachteiligen oder diskriminierenden Folgen für bestimmte Erzeuger hat, sollte sie ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 gelten.
Da diese Berichtigung keine nachteiligen oder diskriminierenden Folgen für bestimmte Erzeuger hat, sollte sie ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 gelten.