Erwägungsgrund 5 32008R0717VERORDNUNG (EG) Nr. 717/2008 DES RATES vom 17. Juli 2008 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (kodifizierte Fassung)
Es erscheint angebracht, die Neuaufteilung der Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, flexibel zu gestalten. Um jedoch die Gefahr…
Erwägungsgrund 8 32006R1785VERORDNUNG (EG) Nr. 1785/2006 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2007 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres, gültig sein. Die…
Erwägungsgrund 8 32008R1164VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/2008 DER KOMMISSION vom 24. November 2008 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2009 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die…
Erwägungsgrund 8 32010R1159VERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2010 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2010 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2011 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die…
Erwägungsgrund 8 32005R2038VERORDNUNG (EG) Nr. 2038/2005 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2006 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die…
Erwägungsgrund 8 32009R1258VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2009 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2010 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die…