Erwägungsgrund 5 32005R0129
Die Einreihung von „Tonfrequenzgeräten“ in der Verordnung (EG) Nr. 955/98 der Kommission vom 29. April 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur hat zur Einreihung von so genannten „Heimkinosystemen“ in den KN-Code 85438995 geführt. Da solche Einreihungen nicht mit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Einreihungsauffassung in Einklang stehen, sind sie als unrichtig anzusehen.