Erwägungsgrund 3 32008R0067VERORDNUNG (EG) Nr. 67/2008 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung
Bulgarien und Rumänien haben mitgeteilt, welche Denaturierungsmittel sie verwenden wollen.
Erwägungsgrund 3 32008D0039BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 2007 betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (2008/39/JI)
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei haben nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union die…
Erwägungsgrund 3 32005R2023VERORDNUNG (EG) Nr. 2023/2005 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung
Lettland hat Änderungen des durch die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 genehmigten Denaturierungsverfahrens Nr. 2 mitgeteilt.
Erwägungsgrund 2 32007D0751BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (2007/751/EG)
Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei haben nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Urkunden über den Beitritt zu…
Erwägungsgrund 3 32004D0491BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/819/Euratom über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 in Bezug auf die dem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung (2004/491/Euratom)
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die…
Erwägungsgrund 6 32009D0984BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung des Restbetrags, der beim Abschluss der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien zu zahlen bzw. von diesen wiedereinzuziehen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10032) (Nur der slowenische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) (2009/984/EU)
Da Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und die Slowakei die abschließende Ausgabenerklärung und den Antrag auf Schlusszahlung nicht bis zum 15.…