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Alle Wirkstoffe, die unter die erste und die zweite Stufe des genannten Beurteilungsprogramms fallen, sollen in einem spezifischen Rechtsakt behandelt werden, der vor dem 31. Dezember 2005 (erste Stufe) bzw. dem 30. September 2006 (zweite Stufe) angenommen wird. Bis diese Rechtsakte in Kraft treten, muss jedoch den Mitgliedstaaten, und den Betroffenen Zeit eingeräumt werden, damit sie sich an die neuen Anforderungen anpassen können.
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über…
Von den 90 Wirkstoffen, die unter die erste Stufe des genannten Arbeitsprogramms fallen, waren 67 Gegenstand einer Richtlinie oder einer Entscheidung. Somit…
Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut: „Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen der ersten und…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die zwei Jahre nach…
Mit der vorliegenden Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.