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In dem Fortschrittsbericht der Kommission vom 26. Juli 2001 wird erläutert, warum nicht so rasch Fortschritte gemacht wurden, wie ursprünglich angenommen. Die Hauptgründe für die Verzögerung waren ein langsames Anlaufen aufgrund der Identifizierung und der Einordnung der Wirkstoffe nach Prioritäten, die Tatsache, dass die erforderlichen Ressourcen aufgebracht und ausführlichere Verfahrensabläufe für die Evaluierung und die Entscheidungsfindung ausgearbeitet werden mussten. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieses Berichts wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission die Frist für die noch in der Prüfung befindlichen Wirkstoffe verlängert. Inzwischen haben die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv daran gearbeitet, die Verfahren zur Bewertung der Wirkstoffe zu verbessern, und der deutliche Anstieg der Anzahl von Entscheidungen in den letzten Jahren belegt, dass die Lernphase als abgeschlossen gelten kann. Die EFSA, die für die zweite Stufe des Beurteilungsprogramms zuständig ist, tritt derzeit ebenfalls in eine operationale Phase ein, und ihre ersten Gutachten sind jetzt vorgelegt worden. Dennoch gelten einige der im Bericht von 2001 ermittelten Gründe weiterhin. Dazu zählt auch, dass die beschränkten Ressourcen durch entsprechende Arbeitsteilung möglichst gut genutzt werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass die derzeitige Anzahl an Entscheidungen pro Jahr beibehalten wird. Der zögerliche Beginn, die technische Komplexität bestimmter Dossiers, die Notwendigkeit, Gutachten aus unabhängigen wissenschaftlichen Kreisen einzuholen, und andere unvorhergesehene Faktoren haben in einer Reihe von Fällen dazu geführt, dass die für die Entscheidungsfindung und die Durchführungsmaßnahmen erforderliche Zeit sehr knapp bemessen ist.
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über…
Für die Wirkstoffe, die auf der dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms geprüft werden, wurde der im ersten Erwägungsgrund genannte Zeitraum von zwölf…
Was das reguläre Verfahren anbelangt, ist deutlich geworden, dass die Frist, die der Behörde für die Erstellung ihrer Schlussfolgerungen gewährt wird, wegen der…
Von den 90 Wirkstoffen, die unter die erste Stufe des genannten Arbeitsprogramms fallen, waren 67 Gegenstand einer Richtlinie oder einer Entscheidung. Somit…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die zwei Jahre nach…
Für Stoffe der zweiten Stufe galten strenge Fristen, daher musste auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach einem Peer-Review durch die Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.