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Die irrtümliche Angabe einer laufenden Nummer, die niedriger ist als 09.5100, für die Erzeugnisse der KN-Codes NC 1701 und 1702 hat zur Folge, dass die Kommission das diesbezügliche Zollkontingent nicht gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verwalten kann.
Die den Zollkontingenten im Anhang zugewiesenen laufenden Nummern können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert werden. Die…
Die den Zollkontingenten im Anhang I zugewiesenen laufenden Nummern können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert werden. Die…
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des…
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0710 und 09.0712 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis zum 15.…
Die Kommission legt die Vorschriften über die Verwaltung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4181 fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.