Erwägungsgrund 1 32005R1623
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind die Anträge Italiens auf Eintragung der zwei Bezeichnungen „Tuscia“ und „Basilico Genovese“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind die Anträge Italiens auf Eintragung der zwei Bezeichnungen „Tuscia“ und „Basilico Genovese“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.