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Finnland und Schweden erhielten bei ihrem Beitritt zusätzliche Garantien hinsichtlich Salmonellen beim Handel mit frischem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch sowie Konsumeiern; diese Garantien wurden durch die Richtlinie 94/65/EG des Rates auf Hackfleisch/Faschiertes ausgedehnt. Sie waren in bestimmten Richtlinien enthalten, die durch die Beitrittsakte für Österreich, Finnland und Schweden geändert wurden — für Lebensmittel in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates , für frisches Fleisch in der Richtlinie 71/118/EWG des Rates , für frisches Geflügelfleisch und für Eier in der Richtlinie 92/118/EWG des Rates .
Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können die Vorschriften des Absatzes 2 für alle in Absatz 1 genannten Lebensmittel ganz oder…
Daher müssen die Durchführungsbestimmungen der Entscheidung 95/168/EG der Kommission vom 8. Mai 1995 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellen bei…
Die Sondermaßnahmen bezüglich Salmonellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Versand lebender Tiere nach Finnland und Schweden angewandt…
Außerdem sollten Durchführungsbestimmungen für die neuen zusätzlichen Garantien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich…
Ab dem 1. Januar 2006 werden nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 neue Bestimmungen über zusätzliche Garantien für Lebensmittel hinsichtlich Salmonellen…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollten die zusätzlichen Garantien nicht für Sendungen gelten, die unter ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.