Erwägungsgrund 8 32005R1812
Die Verwendung der Enzymzubereitung Nr. E 1627 aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission für Mastschweine auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Änderung der Formulierung in dieser Zubereitung gemäß der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung“ ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln in den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang IV sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.