Verordnung (EG) Nr. 1825/2005 der Kommission vom 9. November 2005 zur siebenundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 3. November 2005, in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, weitere Angaben zu einer Organisation zu machen. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 2 32005R1825
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