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1. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe: a) BADGE [= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether] (CAS-Nr. = 001675-54-3), b) BADGE.H2O (CAS-Nr. = 076002-91-0) und c) BADGE.2H2O (CAS-Nr. = 005581-32-8) darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen: — 9 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulanzien oder — 9 mg/6 dm2 in den in Artikel 7 der Richtlinie 2002/72/EG genannten Fällen. 2. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe: a) BADGE.HCl (CAS-Nr. = 013836-48-1), b) BADGE.2HCl (CAS-Nr. = 004809-35-2) und c) BADGE.H2O.HCl (CAS-Nr. = 227947-06-0) darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen: — 1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulanzien oder — 1 mg/6 dm2 in den in Artikel 7 der Richtlinie 2002/72/EG genannten Fällen. 3. Der Migrationstest ist gemäß Richtlinie 82/711/EWG sowie gemäß Richtlinie 2002/72/EG durchzuführen.
Zur Vermeidung von Gefahren für die menschliche Gesundheit und von Hindernissen für den freien Warenverkehr werden mit der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission…
Die für BADGE geforderten toxikologischen Daten wurden übermittelt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass BADGE, BADGE.H2O und BADGE.2H2O hinsichtlich der…
Die Migration der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit…
Bei großen Behältern ist die Verwendung und/oder das Vorhandensein von BADGE, NOGE und BFDGE erlaubt. Das hohe Volumen-Oberflächen-Verhältnis dieser Behälter,…
Die Migration der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Stoffe aus Bestandteilen, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln oder der sie umgebenden Umwelt…
Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 genannten Materialien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.