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Zur Vermeidung von Gefahren für die menschliche Gesundheit und von Hindernissen für den freien Warenverkehr werden mit der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen , spezifische Migrationsgrenzwerte für 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether („BADGE“ d. h. Bisphenol-A-DiGlycidyl-Ether), Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl) ether („BFDGE“ d. h. Bisphenol-F-DiGlycidyl-Ether) und Novolac-Glycidylether („NOGE“) und einiger ihrer Derivate festgelegt.
1. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe: a) BADGE [= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether] (CAS-Nr. = 001675-54-3), b) BADGE.H2O…
Die Richtlinie 2002/16/EG sieht vor, dass BFDGE und NOGE nur bis 31. Dezember 2004 weiterhin verwendet und/oder vorhanden sein dürfen. Für BADGE wurde die…
Die Richtlinie 2002/16/EG sieht vor, dass ihre Bestimmungen über BADGE, BFDGE und NOGE nicht für Materialien und Gegenstände gelten, die vor dem 1. März 2003…
Die für NOGE und BFDGE angeforderten toxikologischen Daten wurden nicht so rechtzeitig vorgelegt, dass sie von der Behörde hätten bewertet werden können und…
Bei großen Behältern ist die Verwendung und/oder das Vorhandensein von BADGE, NOGE und BFDGE erlaubt. Das hohe Volumen-Oberflächen-Verhältnis dieser Behälter,…
Die bestehenden Beschränkungen für die Stoffe 2-Naphthylamin, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl, 4-Aminobiphenyl sind nicht eindeutig, weil nicht klar ist, ob sich das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.