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Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist den Materialien und Gegenständen, die unter die betreffenden Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Erklärung beizufügen, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Bestimmung war in der Richtlinie 2002/16/EG noch nicht enthalten. Daher muss diese Verpflichtung aufgenommen und eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
Die Aufforderungen an einen Anmelder, gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG weitere Informationen zu einem Stoff vorzulegen, gelten als gemäß…
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist in den Einzelmaßnahmen vorzuschreiben, dass den betreffenden Materialien und Gegenständen bei ihrem…
Materialien und Gegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung derselben bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel,…
Auf allen Vermarktungsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist Materialien und Gegenständen, die BADGE und seine Derivate enthalten, eine schriftliche Erklärung…
Artikel 9 der Richtlinie 2002/72/EG bestimmt, dass Bedarfsgegenstände von einer schriftlichen Erklärung begleitet sein müssen, in der bescheinigt wird, dass sie…
Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.