Erwägungsgrund 3 32005R1966
In der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 der Kommission vom 7. Juli 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wird Ware Nr. 5 im Anhang als Ergänzungslebensmittel eingereiht, ohne dessen besondere therapeutische und prophylaktische Eigenschaften bei der Behandlung von Vitamin-C-Mangelerscheinungen zu berücksichtigen. Es ist somit erforderlich, die Einreihung dieser Ware zu ändern und sie als Arzneiware einzureihen.