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In der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 der Kommission vom 7. Juli 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wird Ware Nr. 5 im Anhang als Ergänzungslebensmittel eingereiht, ohne dessen besondere therapeutische und prophylaktische Eigenschaften bei der Behandlung von Vitamin-C-Mangelerscheinungen zu berücksichtigen. Es ist somit erforderlich, die Einreihung dieser Ware zu ändern und sie als Arzneiware einzureihen.
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung…
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung…
Zusätzlich zu den vorgenannten Änderungen muss die Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.