Erwägungsgrund 2 32005R1980
Für Zusatzstoffe, die zur funktionalen Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählen, einschließlich Zinkoxid, und für Zusatzstoffe, die zu den funktionalen Gruppen der Bindemittel und Fließhilfsstoffe zählen, einschließlich Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, wurden mit der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, geändert durch die Richtlinie 2005/87/EG der Kommission, Höchstgehalte für Blei festgelegt. Da die Bestimmungen über unerwünschte Stoffe aus Gründen der größeren Klarheit in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden sollten, sind die entsprechenden Angaben aus den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 und (EG) Nr. 2148/2004 zu entfernen.