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Für Zusatzstoffe, die zur funktionalen Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählen, einschließlich Zinkoxid, und für Zusatzstoffe, die zu den funktionalen Gruppen der Bindemittel und Fließhilfsstoffe zählen, einschließlich Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, wurden mit der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung , geändert durch die Richtlinie 2005/87/EG der Kommission , Höchstgehalte für Blei festgelegt. Da die Bestimmungen über unerwünschte Stoffe aus Gründen der größeren Klarheit in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden sollten, sind die entsprechenden Angaben aus den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 und (EG) Nr. 2148/2004 zu entfernen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Zeile 2, Blei, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung…
2. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 wird der Wortlaut „Höchstgehalt an Blei: 80 mg/kg“ aus dem Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs betreffenden…
Die Richtlinie 84/547/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1984 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der…
Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. In Zeile 2 Spalte 2, Blei, wird nach dem Begriff „Grünfutter“ folgende Fußnote eingefügt: „(*)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.