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Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Rumänien, das durch den Beschluss 94/907/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits genehmigt wurde, sind Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse festgelegt.
Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien, das durch den Beschluss 94/908/EG, EGKS, Euratom des Rates und…
Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen…
Artikel 2 des Beschlusses 94/907/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den…
Durch den Beschluss Nr. 3 des Assoziationsrates EG-Rumänien wurde das Protokoll Nr. 3 zum Europa-Vertrag geändert. In diesem Beschluss sind eine vollständige…
Das Protokoll Nr. 3 wurde durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Rumänien ,…
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.