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Die Grenzwerte für PSP-Toxine (Paralytic Shellfish Poison), ASP-Toxine (Amnesic Shellfish Poison) und lipophile Toxine sind in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt. Bioassays sind die Referenzmethode zum Nachweis bestimmter Toxine und sollen verhindern, dass giftige Schalentiere geerntet werden. Höchstwerte und Analysemethoden sollten harmonisiert und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit von den Mitgliedstaaten angewandt werden. Zusätzlich zu den biologischen Testmethoden sollten auch alternative Nachweisverfahren wie chemische Methoden und in-vitro-Versuche zulässig sein, sofern erwiesen ist, dass die gewählten Methoden nicht weniger leistungsfähig sind als die biologische Methode und ihre Anwendung einen gleichwertigen Gesundheitsschutz gewährleistet. Die vorgeschlagenen Grenzwerte für lipophile Toxine beruhen auf vorläufigen Daten und sollten erneut geprüft werden, sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Das Fehlen von Referenzmaterial und die ausschließliche Anwendung nicht biologischer Verfahren bedeutet derzeit, dass das in Bezug auf die genannten Toxine gegebene Gesundheitsschutzniveau nicht dem Schutzniveau bei Einsatz biologischer Nachweisverfahren entspricht. Biologische Verfahren sollten daher so schnell wie möglich ersetzt werden.
Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert: „KAPITEL I VERFAHREN ZUM PSP-NACHWEIS (PARALYTIC SHELLFISH POISON) 1. Der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 werden die Analyseverfahren zum Nachweis des Gehalts an PSP (Paralytic Shellfish Poison) in den genießbaren Teilen von…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 werden die Analysemethoden zum Nachweis des Gehalts an ASP (amnesic shellfish poison) der genießbaren Teile von…
Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis…
Natürliche oder die ihnen entsprechenden synthetischen chemisch definierten Aromastoffe Sind diese Stoffe bereits als Aromastoffe für den menschlichen Verzehr…
In Anhang II Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. Unverarbeitete Fischereierzeugnisse gelten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.