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Die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, mit denen verhindert werden soll, dass nicht zum menschlichen Verzehr geeignete Fischereierzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, können bestimmte chemische Kontrollen, einschließlich Kontrollen auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N), umfassen. Es ist angezeigt, TVB-N-Werte festzulegen, die bei bestimmten Artenkategorien nicht überschritten werden dürfen, und die anzuwendenden Analysemethoden vorzugeben. Analysemethoden, die für die TVB-N-Kontrolle derzeit wissenschaftlich anerkannt sind, sollten zwar weiterhin routinemäßig angewandt werden, doch sollte für den Fall zweifelhafter Ergebnisse oder für Streitfälle eine Referenzmethode festgelegt werden.
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer spezifische Kontrollen durchführen, um das Inverkehrbringen…
Anhang II Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für…
In Anhang II Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. Unverarbeitete Fischereierzeugnisse gelten als…
Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeit ist es daher angezeigt, einen allgemeinen TVB-N-Grenzwert festzulegen, der bei Fischarten, die unmittelbar für die…
Aufgrund artenspezifischer Unterschiede könnte es darüber hinaus angebracht sein, für bestimmte Arten höhere TVB-N-Grenzwerte festzulegen. Bis zu einer…
Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereierzeugnis, das den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.