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Es sollte daher in der Begründung erwähnt werden, dass der zweite Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 angewandt wurde und das fragliche Kleidungsstück deshalb in die KN-Unterposition 6204 63 90 eingereiht wurde, weil der Schnitt des Kleidungsstücks nicht klar erkennen lässt, ob es für Männer oder für Frauen bestimmt ist und daher nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist.
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, ist es erforderlich klarzustellen, dass die durch Verordnung (EWG) Nr. 350/93…
1. Warenzusammenstellung von zwei Kleidungsstücken für Frauen oder Mädchen, für den Einzelverkauf aufgemacht: — Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder…
In Spalte 3 (Begründung) wird der vorhandene Text durch folgenden Text ersetzt: „Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der…
Warenbezeichnung Einreihung KN-Code Begründung (1) (2) (3) 1. Leichtes Kleidungsstück für Frauen, das den Körper bis zum Schritt bedeckt, hergestellt aus einem…
Zur Vermeidung widersprüchlicher Einreihung ist es erforderlich, die Beschreibung der Taschen des fraglichen Kleidungsstücks näher zu spezifizieren und den…
Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung (1) (2) (3) 1. Gewebe als Meterware in Rollen, mit verzierenden verschiedenfarbigen Motiven bedruckt (93 %…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.