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Anhang II kann geändert werden, nachdem die Kommission und alle Partnerländer der Änderung zugestimmt haben. Anhang III kann geändert werden, nachdem die Kommission und das betreffende Partnerland der Änderung zugestimmt haben.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Änderung der Anhänge I, II und III Die Anhänge I, II und III können geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: Der Kommission wird die Befugnis…
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.