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Die Änderungen der Anhänge I, II und III stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar; mit ihrer Festlegung sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Kommission betraut werden. Bei solchen Änderungen sollten die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren angegeben werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die…
Die Kommission kann nach Anhörung des SCCS die Anhänge III bis VI und den Anhang VIII ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt…
Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I, II, III, V und VI an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, werden vom Rat auf…
Die Kommission erlässt folgende Maßnahmen: a) Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des…
Die Anhänge I und II können von der Kommission angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist: Diese Maßnahmen zur Änderung nicht…
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren a) können methodische Standards für die Anwendung der Anhänge I, III, IV und V festgelegt werden;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.