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Das GRL berechnet dem Antragsteller eine Gebühr („die Gebühr“) gemäß den in Anhang IV festgelegten Sätzen.
Das GRL verwendet die Gebühr als Beitrag zur Deckung der Kosten für die Pflichten und Aufgaben gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, insbesondere für die unter den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 genannten.
Die Höhe der in Absatz 1 genannten Gebühr kann einmal jährlich in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 angepasst werden. Bei der Anpassung werden die Erfahrungen berücksichtigt, die bei der Durchführung dieser Verordnung gemacht wurden, und insbesondere die Möglichkeit, unterschiedliche Gebühren für unterschiedliche Arten von Anträgen festzulegen.
Vertritt das GRL die Auffassung, dass aufgrund von Entwicklungen nach der Antragstellung zusätzliche Pflichten und Aufgaben wahrzunehmen sind und die endgültigen Sätze der Gebühren für die jeweilige Art des Antrags über denjenigen liegen müssen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung berechnet wurden, teilt es dem Antragsteller diese Erwägungen sowie die entsprechende zusätzliche Gebühr mit. Der Antragsteller teilt dem GRL innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit, wenn er Einwände gegen die zusätzliche Gebühr hat.
Sie verlangen die Zahlung einer Gebühr, die so weit wie möglich den ihnen bei der Durchführung der verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise so festgesetzt wird, dass sie die tatsächlichen Kosten der…
In der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 ist weiterhin vorgesehen, dass das GRL den Antragstellern eine Gebühr in Höhe von 6 000 EUR je Antrag berechnet. Darüber…
Zu diesem Zweck verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) sie erheben eine Gebühr oder einen Kostenbeitrag für jeden Antrag; b) sie stellen sicher, dass die…
Zu diesem Zweck verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) Sie fordern die Zahlung einer Gebühr oder eines Entgelts, die bzw. das so weit wie möglich für jede…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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