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In der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 ist weiterhin vorgesehen, dass das GRL den Antragstellern eine Gebühr in Höhe von 6 000 EUR je Antrag berechnet. Darüber hinaus enthält Anhang II der genannten Verordnung eine Liste des Verbands nationaler Referenzlaboratorien, die das GRL bei seinen Pflichten und Aufgaben unterstützt.
Das GRL berechnet dem Antragsteller eine Gebühr („die Gebühr“) gemäß den in Anhang IV festgelegten Sätzen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 berechnet das GRL dem Antragsteller eine Gebühr („die Gebühr“) für jeden Antrag. Darüber hinaus…
Zur Deckung der Kosten für die Unterstützung des GRL und des Verbands der nationalen Referenzlaboratorien bei deren Pflichten und Aufgaben sollte das GRL die…
Von den in Anhang II aufgeführten nationalen Referenzlaboratorien werden nach dem Zufallsprinzip Laboratorien für die Teilnahme an einem internationalen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium („das GRL“) für bestimmte, in ihrem Anhang II aufgeführte Pflichten und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium („das GRL“) zur Durchführung bestimmter in deren Anhang II aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.