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Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang 2 erhält in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ Nummer 2 folgende Fassung: 2. „ Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen (Schwedische Arbeitslosenversicherungsbehörde)“. · 2. In Anhang 4 wird in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ folgende Nummer angefügt: 9. „ Berufsständische Versorgungseinrichtungen: Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln“. · 3. In Anhang 10 erhält in Abschnitt „C. DÄNEMARK“ Nummer 1 Absatz 1 folgende Fassung: 1. „ Bei Anwendung von Artikel 10c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: Den Sociale Sikringsstyrelse (Behörde für Soziale Sicherung), København“. · 4. In Anhang 10 erhält in Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ Nummer 1 folgende Fassung: 1. „ Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung: Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, in Bezug auf die Sondersysteme für Beamte und im Einvernehmen mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung in Bezug auf die Rentenversicherungen der Kammern der freien Berufe“. · 5. Anhang 11 wird gestrichen.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „Es werden mindestens die Unternehmen der…
Die Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge I, II, IIa, III, IV, VI und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.