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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO) vom 13. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 913), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 496, 497), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Eingliederungsbehörden“ durch das Wort „Eingliederungsbehörde“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Landesdirektion Chemnitz“ werden durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915)“ durch die Angabe „Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122)“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Landesdirektion Chemnitz“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Landesdirektion Chemnitz“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ und die Angabe „das durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426)“ ersetzt.
In Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc) wird die Bezeichnung „76/18“ durch die Bezeichnung „76/19“ ersetzt.
Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung –…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung –…
In § 12 werden die Worte „durch die oberste Eingliederungsbehörde“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.