Erwägungsgrund 1 32005R0718
Die Tschechische Republik hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission hiervon unterrichtet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass hinreichend belegt wurde, dass diese Gemeinschaftsbehörde die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Kapitel II, III und V erforderlichen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen kann.