Gesetze
Gesetz wird geladen …
Serbien, Montenegro und der Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des UN Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) müssen für die Zwecke der Verwaltung der zwischen diesen Gebieten und der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen über den Handel mit Textilwaren getrennt aufgeführt werden. Außerdem erfordern die in den Gemeinschaftsbestimmungen über die Angabe des Warenursprungs im Handel mit Drittländern festgesetzten Voraussetzungen die Einführung eines besonderen Codes zur Bestimmung des Gemeinschaftsursprungs der Waren.
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der…
Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in…
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen mit der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen, das…
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2234/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Anwendung der Zollkontingente für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.