Erwägungsgrund 1 32005R0784
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen.