Erwägungsgrund 2 32005R0886
Bei der Kommission wurde ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt. Dieser Einspruch erfüllt jedoch keine der Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und kann daher nicht als zulässig betrachtet werden. Die genannte Bezeichnung ist daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben einzutragen —