Erwägungsgrund 4 32005R0932
Im Interesse der Rechtssicherheit und um die berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer zu schützen und in Erwartung der substanziellen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte die vorliegende Verordnung am 1. Juli 2005 in Kraft treten.