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Da diese schwerwiegende Marktstörung direkt mit einem durch Risiken für die tierische Gesundheit bedingten Verlust an Verbrauchervertrauen zusammenhängt, ist es gerechtfertigt, auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 zu treffen und Beihilfen zum Ausgleich eines Teils der wirtschaftlichen Verluste zu gewähren, die durch die Vernichtung von Bruteiern oder Küken, die vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die vorübergehende Verringerung der Erzeugung oder die Schlachtung von legereifen Junghennen aufgrund der von einigen Mitgliedstaaten präventiv getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen entstanden sind.
die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder…
Die vorgezogene Schlachtung oder Tötung von legereifen Junghennen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG)…
Die Vernichtung von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung…
Die Vernichtung von Küken der KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung…
Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung oder Tötung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes…
Die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.