Art. 24 Abs. 1 Buchst. c 32024R1157VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe d;
Art. 23 Abs. 7 32024R1157VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Ist es für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder eine Person, die gemäß Absatz 5 oder 6 als verantwortliche Person gilt, nicht durchführbar, die in…
Art. 22 Abs. 3 32024R1157VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie für die…
Art. 26 Abs. 3 Buchst. b 32024R1157VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies ebenfalls nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
Art. 25 Abs. 3 32024R1157VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr…