Erwägungsgrund 23 32024R1157
Bei Verbringungen von in Anhang III, IIIA oder IIIB dieser Verordnung aufgeführten Abfällen, die für Verwertungsverfahren bestimmt sind, ist es angezeigt, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass diesen Verbringungen bestimmte Informationen über die an den Verbringungen beteiligten Personen und Staaten, die Beschreibung und die Mengen der betreffenden Abfälle, die Art des Verwertungsverfahrens, für das die Abfälle verbracht werden, sowie nähere Angaben zu den Anlagen, in denen die Abfälle verwertet werden sollen, beizufügen sind.