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Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortliche zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. Jeder Mitgliedstaat…
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Ausführung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung zuständig sind.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden…
Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein…
Die Mitgliedstaaten benennen auf geeigneter Ebene die zuständigen Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.