Art. 75 32024R1157
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortliche zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.