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Bestimmte Anhänge zu dieser Verordnung sollten von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren erlassen werden. Dieses Verfahren sollte auch auf Änderungen der Anhänge Anwendung finden, die erforderlich werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Änderungen der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder Ereignissen in Verbindung mit dem OECD-Beschluss oder dem Basler Übereinkommen und anderen damit zusammenhängenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an…
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 muss die Kommission die Maßnahmen zur Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung…
Die Kommission nimmt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vor. Diese Änderungen zielen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Kommission die Anhänge I, II, III und IV zu dieser Verordnung zu erstellen, da dies Voraussetzung für die…
Der Kommission sollten jedoch die Befugnis übertragen werden, die Bedingungen der technischen Anpassung der Anhänge festzulegen. Da diese Maßnahmen von…
Die Kommission kann Anhang I nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 ändern, um ihn an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.