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Daher ist es angesichts des EFSA-Gutachtens angezeigt, dafür zu sorgen, dass derzeit verfügbare Lebendimpfstoffe bei Legehennen während der Produktion nicht als Teil nationaler Bekämpfungsprogramme verwendet werden, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu verabschieden sind. Lebendimpfstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn der Hersteller keine geeignete Methode zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe wilde Salmonellenstämme von Impfstoffstämmen bakteriologisch unterschieden werden können.
Lebendimpfstoffe gegen Salmonellen dürfen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme nicht bei Legehennen während der Produktion verwendet werden, solange…
In ihrem Gutachten weist die EFSA auch darauf hin, dass bei der Anwendung von Nachweismethoden, mit deren Hilfe die Impfstoffstämme von wilden Stämmen…
Somit ist es auf der Grundlage des EFSA-Gutachtens angezeigt, dafür zu sorgen, dass antimikrobielle Mittel als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen, die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates…
In ihrem Gutachten zur Verwendung von antimikrobiellen Mitteln zur Bekämpfung von Salmonellen in Geflügel empfahl die EFSA, von der Verwendung von…
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 enthält Bestimmungen für die Entdeckung und die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.