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Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 übermittelt, so hat die Kommission zwei Monate Zeit, um von diesem Mitgliedstaat weitere einschlägige und erforderliche Informationen anzufordern. Der Mitgliedstaat übermittelt diese zusätzlichen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anforderung. Die Kommission stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der zusätzlichen Informationen oder — wenn sie keine zusätzlichen Informationen angefordert hat — innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Bekämpfungsprogramms fest, ob das Programm in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und insbesondere mit dieser Verordnung steht.
Nach Feststellung der Übereinstimmung des nationalen Bekämpfungsprogramms durch die Kommission oder auf Antrag des Mitgliedstaats, der das Programm übermittelt hat, wird das Programm unverzüglich nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren im Hinblick auf seine Genehmigung geprüft.
Änderungen eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Programms können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden, um veränderten Umständen in dem betreffenden Mitgliedstaat — insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) — Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse in den Regionen in äußerster…
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt,…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung die Formvorgaben für die mehrjährigen Programme für Erhebungen und der praktischen Modalitäten für…
Die Kommission genehmigt das jeweilige nationale Programm spätestens sechs Monate nach der förmlichen Einreichung durch den Mitgliedstaat, vorausgesetzt, den…
Die zuständige Behörde kann die gemäß Absatz 2 vorgelegten Bekämpfungsprogramme nur genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass diese Programme den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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