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Antimikrobielle Tierarzneimittel gelten im Sinne dieser Verordnung als antimikrobielle Mittel. Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, werden jedoch auch als antimikrobielle Mittel betrachtet. Sie sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, weil die Verwendung derartiger Zusatzstoffe ein Instrument zur Begrenzung von Salmonelleninfektionen durch Futtermittel sein kann, ohne dass ein Zusammenhang mit der Entwicklung, Auswahl und Verbreitung der Resistenz besteht.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 3…
„Futtermittelzusatzstoffe“: bezeichnet Stoffe oder Mikroorganismen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Futtermittel können die Form von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln annehmen. Die…
Es ist erforderlich, Durchführungsbestimmungen zum Verfahren der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festzulegen,…
Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel…
Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, der Richtlinie 96/22/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.