Erwägungsgrund 2 32006R1177
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 kann beschlossen werden, dass zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf der Stufe der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder müssen, und es können Bestimmungen über die Anwendungsbedingungen für diese Methoden erlassen werden.