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Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, soweit sie insbesondere die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, den gemeinschaftlichen Handel mit diesen oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinschaftliches Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet.
für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind,…
Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten…
Um Diskriminierungen zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, sind für die gesamte…
Aus Artikel 36 des Vertrags folgt, dass die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den…
Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung…
Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1a dieser Verordnung genannten Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.