Erwägungsgrund 2 32006R1184
Aus Artikel 36 des Vertrags folgt, dass die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zum Wesen der Gemeinsamen Agrarpolitik gehört. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten daher unter Berücksichtigung der Entwicklung dieser Politik ergänzt werden.