Erwägungsgrund 8 32006R1287
Wird auf die Meldung einer zuständigen Behörde hinsichtlich der alternativen Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, oder stimmt eine zuständige Behörde der Berechnung der anderen Behörde nicht zu, sollten sich die betroffenen zuständigen Behörden um eine Lösung bemühen. Den zuständigen Behörden steht es gegebenenfalls frei, diese Angelegenheit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu erörtern.