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Die Kommission wird ermächtigt, den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Die Kommission ändert den Anhang I auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge II und Vc auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern
Folgender Artikel 6a wird eingefügt: Die Kommission ändert den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.“
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.