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Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang angegebenen Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer im Anhang angegebenen Websites, bevor die Änderung wirksam wird.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und…
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die…
Folgender Artikel 7a wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die…
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang I aufgeführten Websites an. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.